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V E R D I E N E N I M I N T E R N E T
Als Jungunternehmer halten sich die Einnahmen und Umsätze in den ersten Monaten und Jahren in der Regel in Grenzen, mit einem Blitzstart und erheblichen Umsatzzahlen ist standardgemäß nicht zu rechnen. Dabei räumt der Fiskus im Umsatzsteuergesetz dem sogenannten Kleinunternehmer eine Vereinfachung der Erhebung der Umsatzsteuer ein, nach §19 Umsatzsteuergesetz UStG.
Kleinunternehmerregelung:
Die sogenannte Kleinunternehmerregelung kann vom Jungunternehmer genutzt werden, muß aber nicht. Wählt er die Kleinunternehmerregelung, dann wird er umsatzsteuerrechtlich wie ein Nichtunternehmer gewertet, ist gleichfalls im Zeitraum der Kleinunternehmerregelung jedoch auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt aus Rechnungen anderer Unternehmer.
Die Wahlmöglichkeit, als Jungunternehmer die Kleinunternehmerregelung nutzen zu können, ist an Bedingungen geknüpft: Umsatzsteuer für an sich steuerpflichtige Umsätze wird aus Gründen der Vereinfachung nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz zzgl. der darauf entfallenen Umsatzsteuer im vorangegangenen Jahr 17.500 Euro nicht überschritten worden ist, zudem im laufenden Geschäftsjahr der Gesamtumsatz zzgl. der darauf anfallenden Umsatzsteuer 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird.
Auf den Rechnungen im Rahmen der Kleinunternehmerregelung darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen sein. Wichtig ist auch der Hinweis im Impressum und den AGB, daß Sie auf Ihren Rechnungen keine Umsatzsteuer ausweisen können, da Sie gem. §19 UStG der Kleinunternehmerregelung unterliegen.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
Nach §27 UStG wird durch das Bundeszentralamt für Steuern erteilt. Sie ist eine EU-weite eindeutige Kennzeichnung eines Umsatzsteuerpflichtigen. Verkaufen Sie Ihre Produkte auch im EU Land, benötigen Sie heirfür eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Format DE999999999. Wenn Ihnen eine solche Nummer zugeteilt wurde, ist diese im Impressum gem. §5 TMG einzutragen.
Wirtschafts-Identifikationsnummer:
Bei der Wirtschaft-Identifikationsnummer handelt es sich nach §139c Abgabenverordnung um eine eindeutige Identifikation zu Steuerzwecken in Deutschland bei wirtschaftlicher Tätigkeit. Ebenso wie bei der Umsatzsteuer-ID müssen Sie die Wirtschafts-Identifikationsnummer, wenn Sie Ihnen zugeteilt wurde, im Impressum Ihrer Website eintragen.
IHK-Beitragsfreistellung:Den Gewerbesteuer-Freibetrag hatte ich in einem früheren Artikel bereits angesprochen. Auch die IHK (z.B. für NRW die IHK NRW), die Industrie – und Handelskammer, wird Sie zur Entrichtung von Beiträgen auffordern, wenn Sie ein Gewerbe anmelden. Doch unter bestimmten Voraussetzungen werden Sie auch hier beitragsfrei gestellt. In NRW benötigen Sie keinen Antrag auch Beitragsfreistellung, da schon im ersten Anschreiben durch die IHK angemerkt wird, daß Sie erst dann Beiträge entrichten müssen, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.